Gebühren für Haushalte und Betriebe in Großwarasdorf

Im Folgenden sind alle Gebühren und Abgaben, die in der Gemeinde Großwarasdorf zu entrichten sind, aufgelistet. Diese Informationen sind nützlich für Einwohner/innen sowie Unternehmen und Organisationen, die in der Gemeinde tätig sind oder Dienstleistungen anbieten.

€ 25,30 inkl. MwSt. jährlich

Für die Benützung der Abfallsammelstelle in Großwarasdorf fällt eine Gebühr von € 23,-- jährlich zzgl. MwSt. pro Wohngebäude bzw. Betriebsobjekt an. Diese Grundgebühr wird unabhängig davon verrechnet, ob die Abfallsammelstelle genutzt wird bzw. wie viel Sperrmüll oder Problemstoffe entsorgt werden . 

(1) Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet. (2) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

(3) Ist die im Pflichtbereich gelegene Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.

Für Grabstellen am Friedhof Großwarasdorf wird ein Benützungsrecht verliehen. Für jeweils 10 Jahre des Benützungsrechts der Grabstelle werden folgende Grabstellengebühren erhoben: 

  • Erdgräber für einfachen Belag: € 100,00
  • Erdgräber für mehrfachen Belag: € 150,00
  • Gemauerte Grabstellen (Grüfte) für einfachen Belag: € 363,00
  • Gemauerte Grabstellen (Grüfte) für mehrfachen Belag: € 726,00
  • Aschengrabstellen / Urnengräber: € 80,00

Die Berechnung der Grundsteuer wurde per Verordnung des Gemeinderates wie folgt beschlossen und gilt für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B (Häuser und Hausplätze). 

Gültiger Einheitswert vom Finanzamt x 500%

Ab € 10,00 inkl. MwSt. pro Jahr

Für jeden gemeldeten Hund im Gemeindegebiet Großwarasdorf ist eine Hundeabgabe zu entrichten. Der Stichtag der Meldung ist jeweils der 31. Jänner. 

Die Verordnung des Gemeinderates legt folgende Regelung der Hundeabgabe fest: 

Nutzhunde: € 10,00 pro Jahr (betroffen sind speziell ausgebildete Hunde wie Rettungshunde, Lawinenhunde, Hunde von Jagdaufsehern etc.) 

Für andere Hunde berechnet sich die Hundeabgabe wie folgt: 
Für den 1. und 2. Hund pro Haushalt und Hund: € 20,00 pro Jahr
Ab dem 3. Hund pro Haushalt und Hund: € 40,00 pro Jahr 

Die Kanalanschlussgebühr wird für den Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Kanalnetz verrechnet. 

Der Kanalanschlussbeitrag wurde per Verordnung des Gemeinderates mit € 10,82 zzgl. 10% MwSt. je Quadratmeter Berechnungsfläche festgelegt. Die Ermittlung der Berechnungsfläche erfolgt vor Ort. 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989 sind die Eigentümer von Anschlussgrundflächen verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder einer sonstigen Anlage verschiedene Personen, so trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bgld. Kanalabgabegesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung. Die Kanalanschlussverpflichtung wird mit Bescheid der Gemeinde ausgesprochen.

Die Kanalanschlussgebühr ist für den Anschluss von Gebäuden in Kleinwarasdorf an das öffentliche Kanalnetz zu entrichten. 

Der Gemeinderat hat den Kanalanschlussbeitrag für Kleinwarasdorf per Verordnung mit € 5,81 zzgl. 10% MwSt. je Quadratmeter Berechnungsfläche festgelegt. Die Ermittlung der Berechnungsfläche erfolgt vor Ort. 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989 sind die Eigentümer von Anschlussgrundflächen verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder einer sonstigen Anlage verschiedene Personen, so trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bgld. Kanalabgabegesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung. Die Kanalanschlussverpflichtung wird mit Bescheid der Gemeinde ausgesprochen.

Die Benützung der öffentlichen Kanalanlage in Großwarasdorf, Nebersdorf und Langental ist mit der Kanalbenützungsgebühr von € 0,85 pro Quadratmeter Berechnungsfläche einschließlich eines allfälligen Ergänzungsbeitrages verrechnet. 

Zur Ermittlung der Berechnungsfläche wird die Summe aller Flächen, die an die Kanalanlage angeschlossen sind, mit dem Bewertungsfaktor (je nach Art der Nutzung) multipliziert. 

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bgld. Kanalanschlussgesetz sowie dem Bgld. Kanalabgabegesetz.

Die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlage in Kleinwarasdorf wird mit der Kanalbenützungsgebühr von € 0,85 pro Quadratmeter Berechnungsfläche einschließlich eines allfälligen Ergänzungsbeitrages verrechnet. 

Zur Ermittlung der Berechnungsfläche wird die Summe aller Flächen, die an die Kanalanlage angeschlossen sind, mit dem Bewertungsfaktor (je nach Art der Nutzung) multipliziert. 

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bgld. Kanalanschlussgesetz sowie dem Bgld. Kanalabgabegesetz. 

Kommt es zu Zu- oder Umbauten bestehender Gebäude in Großwarasdorf, Nebersdorf oder Langental wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag verrechnet. Auch eine Änderung des Nutzungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen hat eine Verrechnung des Ergänzungsbeitrags zur Folge. 

Der Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag wurde per Verordnung des Gemeinderates mit € 10,82 zzgl. 10% MwSt. pro Quadratmeter Berechnungsfläche festgelegt. 

Die Ermittlung der Berechnungsfläche erfolgt vor Ort. 

Kommt es zu Zu- oder Umbauten bestehender Gebäude in Kleinwarasdorf, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag verrechnet. Auch eine Änderung des Nutzungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen hat eine Verrechnung des Ergänzungsbeitrags zur Folge. 

Der Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag wurde per Verordnung des Gemeinderates mit € 5,81 zzgl. 10% MwSt. pro Quadratmeter Berechnungsfläche festgelegt. 

Die Ermittlung der Berechnungsfläche erfolgt vor Ort. 

Für die Benützung der Leichenhalle bzw. Aufbahrungshalle zur Aufbahrung der Leichen Verstorbener wird die Leichenhallengebühr wie folgt verrechnet: 

€ 123,00 für den ersten Tag der Aufbahrung
€ 43,00 für jeden weiteren Tag der Aufbahrung. 

Per Verordnung des Gemeinderates werden folgende Gebühren als Lustbarkeitsabgabe bei Veranstaltungen verrechnet: 

  • Sind für die betreffende Veranstaltung Eintrittskarten zur Teilnahme zu lösen, so beträgt die Lustbarkeitsabgabe 10% des Eintrittspreises pro Eintrittskarte. 
  • Bei Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Lustbarkeitsabgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 verrechnet. Sollte die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festzusetzen sein, so sind 10% der Bruttoeinnahmen zu verrechnen. 
  • Bei Filmvorführungen sind 10% des Eintrittspreises pro Eintrittskarte als Lustbarkeitsabgabe abzuführen. 
  • Insofern ein Zählwerk in Kegelbahnen eingebaut wurde, das von der Gemeinde plombiert wurde, so sind für den Betrieb von automatischen Kegelbahnen 10% der Einspielergebnisse als Lustbarkeitsabgabe zu verrechnen. Ist kein plombiertes Zählwerk verbaut, sind € 29,05 pro Monat und Bahn zu verrechnen. 
  • Das Halten von Dart- und Billardapparaten wird mit monatlich € 29,05 vergebührt.